Mindestbodenfreiheit

  • Welche minimale Bodenfreiheit ist bei der Fahrwerks-Tieferlegung eines Pkw zulässig ?


    In der StVZO gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit sind die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und Strassenbau anzuwenden.
    Es ergibt sich, dass im verkehrsüblichen Fahrbetrieb beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines, eines Schachtdeckels, oder beispielsweise einer Prüfgrube, Hebebühne, etc., oder andere Hindernisse keine Beschädigung von Fahrzeug und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen usw.) eintreten darf.
    Die sachverständigen und beratenden Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr sehen die Angaben im VdTÜV- Merkblatt 751, Anhang II, Nr. 5.1.7., als allgemeinverbindlich an. Dort wird ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm festgelegt, das tiefergelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, mittig berührungslos überfahren können müssen. Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, daß keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
    Abweichungen in begründeteten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs. Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, daß beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.

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    Alle meine Freunde sind tot!!! Willst du auch mein Freund werden???

  • servus sterni,ließ das hier mal :wink: hab ich aus nem forum kopiert.


    Nein, es gibt KEINE Vorschrift, wie tief ein Fahrzeug maximal liegen darf.


    Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörte ich mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn ich nach Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und ich bekame immer dasselbe Ergebnis:


    ES GIBT KEINE MINDESTBODENFREIHEIT!


    Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt (winke winke an Götz) sprach ich das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.


    Häufig hörte ich, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.


    Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen.


    So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).
    Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).
    Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).


    Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte mir auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.


    Hierbei handelt es sich um das "VdTÜV Merkblatt 751", das vom TÜV, sowie den sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.


    In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein "mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte". Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen. Das Schlüsselwort ist "sollte". Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.


    Das Innenministerium kann sich ein polizeiliches Eingreifen nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.


    Trotz allem ist das kein Freibrief. Du solltest Dich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke schlechten Strassen, statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!


    Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden.


    Wenn Du aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgräbst, wird Dir der Gegenbeweis schwer fallen ;)


    Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich "mitgeprüft". Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Dir aber bei Deinen Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.


    wer hat 11cm? :lol:

  • also die grube beim TÜV hat schon mal eine ca 50 mm hohe metallkante die da ringsherum läuft....


    als ich meine brabus eingetragen hab musste ich ja auch über die grube....hat auch geklappt...


    hab ihn dann gefragt wie dass jetzt ist wenn ein auto so tief ist dass es nicht auf die grube kann und ne hu machen lassen kann....


    da meinte der wenn er shcon mal nicht über diese kante kommt dann wird des mit ner hu schwierig.....


  • also ich fahr immer zur Dekra,die haben da ne bühne auf die du rauffährst und dann heben die ihn hoch. über die grube komm ich nämlich nicht drüber,vorallem wenn die in den bremsenprüfstand fahren.
    hab noch nie probleme bei der HU gehabt :grin::wink: